LKZ für Personen unter 25
LKZ für Personen die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aber bereits über eine Berufsausbildung verfügen.
Voraussetzung für den LKZ ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das auf Dauer angelegt ist. Die Mindestanstellungszeit beträgt 12 Monate.
Der Arbeitnehmer muss in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse, die eine Minderleistung erwarten lassen, aufweisen. Diese Minderleistung ist ausschlaggebend für den Umfang der Förderung.
Die Fördervoraussetzungen nach § 16.1 SGB II iVm. § 421p SGB III müssen erfüllt sein.
Laden Sie sich hier den Antrag als PDF-Dokument herunter:
Antrag 421p.pdf
LKZ für Personen die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Voraussetzung für den LZK ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das auf Dauer angelegt ist. Die Mindestanstellungszeit beträgt 12 Monate.
Der Arbeitnehmer muss in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse, die eine Minderleistung erwarten lassen, aufweisen. Diese Minderleistung ist ausschlaggebend für den Umfang der Förderung.
Die Fördervoraussetzungen nach § 16.1 SGB II iVm. § 421o SGB III müssen erfüllt sein.
Laden Sie sich hier den Antrag als PDF-Dokument herunter:
Antrag 421o.pdf
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